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Fristen für eine Beschluss­anfechtung im Wohnungs­eigentum

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (5 Ob 17/21t) hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit einer Beschluss­anfechtung im Wohnungs­eigentum und den für sie geltenden Fristen zu befassen und rief dabei folgende Grundsätze des Beschluss­anfechtungs­rechts in Erinnerung:

  • Die Fristen für die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümer­gemeinschaft nach § 24 Abs. 6 WEG und § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG sind materiell-rechtliche Ausschluss­fristen. Nach Ablauf der Anfechtungs­frist ist das Anfechtungs­recht präkludiert. Verspätet (außerhalb der Fristen des § 24 Abs. 6 WEG) geltend gemachte („nachgeschobene“) An­fechtungs­gründe sind daher bei der Berufung auf die Rechts­unwirksam­keit des Beschlusses wegen formeller Mängel präkludiert.
  • Maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufs ist nach ständiger Recht­sprechung des Fachsenats der Tag des Haus­anschlags. Auf die subjektive Kenntnis des An­fechtungs­grundes kommt es für den Fristbeginn daher nicht an.
  • Die Beschluss­anfechtung nach § 24 Abs. 6 WEG (§ 52 Abs. 1 Z 4 WEG) ist von der Dispositions­maxime getragen. Die (eingeschränkte) Amtswegigkeit in diesem Verfahren bezieht sich demnach nur auf den geltend gemachten Beschluss­anfechtungs­grund. Der Prüfumfang des Gerichts hat sich auf diesen zu beschränken.

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