Fristen für eine Beschlussanfechtung im Wohnungseigentum
Der OGH (5 Ob 17/21t) hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit einer Beschlussanfechtung im Wohnungseigentum und den für sie geltenden Fristen zu befassen und rief dabei folgende Grundsätze des Beschlussanfechtungsrechts in Erinnerung:
- Die Fristen für die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft nach § 24 Abs. 6 WEG und § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist das Anfechtungsrecht präkludiert. Verspätet (außerhalb der Fristen des § 24 Abs. 6 WEG) geltend gemachte („nachgeschobene“) Anfechtungsgründe sind daher bei der Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel präkludiert.
- Maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufs ist nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats der Tag des Hausanschlags. Auf die subjektive Kenntnis des Anfechtungsgrundes kommt es für den Fristbeginn daher nicht an.
- Die Beschlussanfechtung nach § 24 Abs. 6 WEG (§ 52 Abs. 1 Z 4 WEG) ist von der Dispositionsmaxime getragen. Die (eingeschränkte) Amtswegigkeit in diesem Verfahren bezieht sich demnach nur auf den geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrund. Der Prüfumfang des Gerichts hat sich auf diesen zu beschränken.