Fixkostenzuschuss - Land in Sicht für Vermieter?
Neue Verordnung für Fixkostenzuschuss
Die Corona-Krise trifft insbesondere kleine Vermieter immer schwerer. Viele Geschäfts- und Büromieter haben ihre Mietzinszahlungen infolge der Krise völlig eingestellt und machen Mietzinsbefreiung oder Mietzinsminderung gegenüber ihren Vermietern geltend. Die laufenden Betriebs- und Erhaltungskosten bleiben somit beim Vermieter hängen. Viele private Zinshausbesitzer bzw. Vermieter von Anlegerobjekten sind dadurch in Ihrer Existenz bedroht und an der Grenze ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.
Durch das Bundesministerium für Finanzen wurde eine Verordnung betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten erlassen (BGBl. II Nr. 225/2020 - sehen Sie dazu bitte die Beilage). Durch diese Verordnung des Bundesministerium für Finanzen wird Geschäftsmietern und Pächtern ein Teil ihrer Fixkosten für einen Zeitraum von drei Monaten ersetzt.
Gesamte Rechtsvorschrift
Rechtsvorschrift für die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten (189,5 KiB)Voraussetzungen für den Fixkostenzuschuss
Anspruchsberechtigt für den Fixkostenzuschuss sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich mit Fixkosten aus einer operativen Tätigkeit in Österreich. Zu diesen Fixkosten zählen auch Geschäftsraummieten und Pacht (Punkt 4.1.1. Buchstabe (a) der Verordnung), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
Dieser Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und von der Höhe des Umsatzausfalls abhängig und beträgt:
- 25% bei einem Umsatzausfall von 40% bis 60%;
- 50% bei einem Umsatzausfall von über 60% bis 80%
- 75% bei einem Umsatzausfall von über 80% bis 100%
Dabei ist für Vermieter und Verpächter jedoch unbedingt zu beachten, dass gemäß Punkt 3.1.6. dieser Verordnung das Unternehmen (= Mieter) zumutbare Maßnahmen setzen muss, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (ex ante Betrachtung).
Rechtlich unklare Lage
Ungewiss ist derzeit, ob eine „zumutbare Fixkostenreduzierung“ in der Geltendmachung der §§ 1104 ABGB (Miet- bzw. Pachtbefreiung) bzw. 1105 ABGB (Miet- bzw. Pachtminderung) durch den Mieter/Pächter gegenüber dem Vermieter/Verpächter seitens des Finanzministeriums gesehen wird.
Weiters wird ein Vermieter/Verpächter nicht erfahren, ob sein Mieter bzw. Pächter einen solchen Fixkostenzuschuss beantragt hat. Somit wird wahrscheinlich ein nicht unerheblicher Teil dieser Auseinandersetzungen über Mietzinsbefreiung bzw. Mietzinsminderung vor Gericht geklärt werden müssen.
Forderungen des ÖHGB Landesverband Steiermark
Auf Grund der nach wie vor schwierigen Situation der privaten Vermieter und der rechtlich unklaren Lage stellt der ÖHGB Landesverband Steiermark folgende Forderungen für seine Mitglieder:
- Einrichtung eines Härtefallfonds auch für private Vermieter
- Die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Zuschussregelung für Fixkosten muss rechtlich so gestaltet sein, dass trotz Mietzinsentfalls oder Mietzinsminderung der vollständige Mietzins den Fixkosten zugrunde gelegt wird. Fehlt es an einer solchen gesetzlichen Regelung, kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass Mieter im Einzelfall überhöhte Fixkosten bei der Einreichung des Fixkostenzuschusses angeben, indem sie einen Mietzinsausfall oder eine Mietzinsminderung nicht berücksichtigen.
Nur so ist sichergestellt, dass es nicht zu einer Prozessflut im Zusammenhang mit den erfolgten Mietzinsausfällen bzw. -minderungen kommt. Nur wirtschaftlich leistungsfähige Vermieter können Ihren wichtigen Beitrag zur Erholung der österreichischen Wirtschaft leisten.