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Finanzierungs­vorteil durch Vor­steuer­über­rechnung

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Imagebild Vorsteuer

Seit dem August 2015 besteht auch für kleinere Vermieter, die zum Vor­steuer­abzug berechtigt sind, generell die Möglich­keit, mit einem Lieferanten, z.B. einem Bau­unter­nehmer, zu vereinbaren, dass die geschuldete Umsatz­steuer nicht über­wiesen werden muss, sondern von einem Steuer­konto auf das andere über­tragen („über­rechnet“) wird. Vor allem bei größeren Bau- oder Sanierungs­maß­nahmen bringt dies einen be­trächtlichen Liquiditäts­vorteil, da der Haus­eigentümer die Rechnung lediglich in Höhe des Netto­betrags an den Professionisten bezahlen muss, während er die Umsatz­steuer ent­richtet, indem er die Vor­steuer­gut­schrift aus seiner Umsatz­steuer-Voranmeldung direkt auf das Steuer­konto des Professionisten über­rechnen lässt.

Voraussetzungen sind eine formal korrekte Rechnung, die Zustimmung des Lieferanten und ein aus­reichendes Guthaben am Steuer­konto des Vermieters. Die Über­rechnung kann bereits vor Zahlung des Netto­betrags beantragt werden.

Nicht zulässig ist die Über­rechnung bei reinen Anzahlungen und Teil­rechnungen. In diesen Fällen ist die Bezahlung des gesamten Brutto­betrags Voraus­setzung für den Vor­steuer­abzug des Vermieters.

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