Finanzierungsvorteil durch Vorsteuerüberrechnung
Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).
Seit dem August 2015 besteht auch für kleinere Vermieter, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, generell die Möglichkeit, mit einem Lieferanten, z.B. einem Bauunternehmer, zu vereinbaren, dass die geschuldete Umsatzsteuer nicht überwiesen werden muss, sondern von einem Steuerkonto auf das andere übertragen („überrechnet“) wird. Vor allem bei größeren Bau- oder Sanierungsmaßnahmen bringt dies einen beträchtlichen Liquiditätsvorteil, da der Hauseigentümer die Rechnung lediglich in Höhe des Nettobetrags an den Professionisten bezahlen muss, während er die Umsatzsteuer entrichtet, indem er die Vorsteuergutschrift aus seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung direkt auf das Steuerkonto des Professionisten überrechnen lässt.
Voraussetzungen sind eine formal korrekte Rechnung, die Zustimmung des Lieferanten und ein ausreichendes Guthaben am Steuerkonto des Vermieters. Die Überrechnung kann bereits vor Zahlung des Nettobetrags beantragt werden.
Nicht zulässig ist die Überrechnung bei reinen Anzahlungen und Teilrechnungen. In diesen Fällen ist die Bezahlung des gesamten Bruttobetrags Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Vermieters.