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Erhaltungspflicht für Hausbriefanlagen

© RIS OGH 5 Ob 92/16i

Die Hausbrieffachanlage samt den einzelnen Brieffächern ist funktional als allgemeiner Teil und - für die Mieter freilich unverzichtbare - Gemeinschaftsanlage zu werten, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt (§ 3 Abs 2 Z 1 und 3 MRG).

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