Erhaltungspflicht für Hausbriefanlagen
© RIS OGH 5 Ob 92/16i
Die Hausbrieffachanlage samt den einzelnen Brieffächern ist funktional als allgemeiner Teil und - für die Mieter freilich unverzichtbare - Gemeinschaftsanlage zu werten, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt (§ 3 Abs 2 Z 1 und 3 MRG).