Erhaltungspflicht des Vermieters bei fehlendem FI-Schalter
§ 3 Abs. 2 Z. 2 Fall 2 und Z 4 MRG
Erhaltungspflicht des Vermieters bei fehlendem Zusatzschutz bzw. einem FI-Schalter mit einem Nennfehlerstrom von 100mA statt 30mA gemäß ÖVE-EN 1.
Der OGH (5 Ob 180/18h) hat für den Vollanwendungsbereich des MRG die Rechtsansicht gebilligt, wonach zwar bei fehlendem Zusatzschutz in einem Mietgegenstand von einer – den Vermieter zur Beseitigung verpflichtenden – erheblichen Gesundheitsgefährdung gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 Fall 2 MRG auszugehen sei, nicht aber dann, wenn statt des nunmehr dem Stand der Technik entsprechenden 30 mA FI-Schalters gemäß ÖVE-EN 1 immerhin ein solcher mit einem Nennfehlerstrom von 100 mA vorhanden sei. In diesem Fall liege zwar ein geringeres Sicherheitsniveau vor, nicht aber eine erhebliche Gesundheitsgefährdung. Auch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Nachrüstung des FI-Schalters gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 MRG wurde im vorliegenden Fall nicht erblickt. Eine Erhaltungspflicht des Vermieters wurde daher verneint.