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Einen Mietvertrag kündigen

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Frage: Wie muss man bei einem unbefristeten Mietvertrag rechtlich korrekt vorgehen, um diesen zu kündigen?

Mag. Gerhard Schnögl: Für die Kündigung im Teil- oder Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt: Hier genießt der Mieter Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Vermieter den Vertrag nur gerichtlich aufkündigen kann und einen Kündigungsgrund benötigt. § 30 Abs.2 MRG zählt auf, wann ein solcher vorliegt.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Säumnis mit dem Mietzins trotz Mahnung
  • erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandobjektes (grobe Vernachlässigung des Mietobjektes, Störung des Zusammenlebens der Mitbewohner durch grob ungehöriges Verhalten, strafbare Handlungen gegen Vermieter oder Mitbewohner)
  • gänzliche Weitergabe des Bestandobjektes oder Untervermietung zu einem überhöhten Mietzins
  • Todesfall des Mieters und kein Eintrittsberechtigter
  • Nichtverwendung des Mietgegenstandes
  • Eigenbedarf (der Vermieter braucht das Objekt dringend für sich oder bestimmte Angehörige)
  • ein schriftlich vereinbarter Kündigungsgrund (der mit den im Gesetz angeführten Gründen gleich bedeutsam ist und für den Vermieter wichtig ist)

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 13. Mai 2016.

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