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Eigentümer dürfen Einsicht in drei Angebote nehmen

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Mag. Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund über Rechte von Eigentümern bei Sanierungsarbeiten.

Frage: Unsere Eigentumswohnhausanlage wird umfassend energetisch saniert. Habe ich als Eigentümer das Recht, die Ausschreibungen für die Sanierungsarbeiten vorgelegt zu bekommen bzw. umfassende Prüfrechte?

Antwort: Gemäß Wohnungseigentumsgesetz hat die Hausverwaltung die Wohnungseigentümer ausreichend darüber zu informieren, welche (größeren) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten vorgenommen werden und was diese kosten. Dieser Zweck wird gewährleistet, wenn den Wohnungseigentümern Gelegenheit geboten wird, in (zumindest) drei Angebote Einsicht zu nehmen, die den veranschlagten Gesamtpreis nennen; darüber hinaus muss der Leistungsumfang so klargestellt sein, dass eine Vergleichbarkeit mehrerer Anbote gewährleistet ist.

Eine detaillierte, Ausschreibungsunterlagen vergleichbare Leistungsbeschreibung „voller technischer Details“ wird dabei in der Regel nicht zwingend zu fordern sein, ebenso wenig wie ein Kostenvoranschlag, derjede einzelne Leistungsposition aufschlüsselt. Der Wohnungseigentümer muss nur erkennen können, welche bauliche Maßnahme durchgeführt werden soll und mit welchem Aufwand zu rechnen ist.

Im speziellen Fall muss die Hausverwaltung Auskunft geben über die den Ausschreibungen für die Sanierungsarbeiten zugrunde liegenden Anbote und Einsicht in den Förderungsantrag gewähren. Die Hausverwaltung muss aber eine Prüfung der Vergabepraxis nicht dulden.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 26. Jänner 2018.

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