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Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bauträger

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (5 Ob 40/19x) hat aus Anlass der Anfechtung eines Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft zur individuellen Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen der Wohnungseigentümer gegenüber der Bauträgerin und WE-Organisatorin folgende Feststellungen getroffen:

  • Der Wohnungseigentümer kann die aus seinem Vertrag mit dem Bauträger bzw. WE-Organisator resultierenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen.
  • Zumal Gemeinschaftsinteressen berührt werden, bedarf es aber für die Wahl des Begehrens (Verbesserung oder Preisminderung bzw. Naturalrestitution oder Geldersatz) eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft.
  • Gegenstand und Zweck einer solchen Beschlussfassung bedingen einen ausreichend bestimmten Beschlussgegenstand. An diese Bestimmtheit sind aber keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Eine die Gemeinschaftsinteressen allein beeinflussende Wahl zwischen Verbesserung bzw Naturalrestitution einerseits oder Preisminderung bzw. Geldersatz andererseits ist erforderlich, aber auch hinreichend.
  • Ob ein zum Stimmrechtsausschluss führender Interessenkonflikt droht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Je größer die mit der zu beschließenden Maßnahme verbundene Gefahr für die Eigentümergemeinschaft ist, umso weniger Intensität muss das familiäre oder wirtschaftliche Naheverhältnis aufweisen, um den Stimmrechtsauschluss eines Wohnungseigentümers zu rechtfertigen.

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