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Die Reparaturen muss der Vermieter bezahlen

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

„Nur individuell ausgehandelte Regeln halten“, erklärt Mag. Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund.

Frage: Ich habe das Obergeschoß meines Zweifamilienhauses vermietet. Jetzt sind die Mieter ausgezogen und haben Reparaturkosten von der letzten Miete abgezogen. Im Mietvertrag steht aber, dass Beschädigungen zu beheben und bei Notwendigkeit zu erneuern sind.

Mag. Gerhard Schnögl: Bei einem Mietverhältnis im Voll- oder Teilausnahmebereich des MRG ohne Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes ist die Vereinbarung von Erhaltungs- und Wartungspflichten des Mieters grundsätzlich möglich, jedoch besteht die Gefahr der Einstufung als gröbliche Benachteiligung. Nur bei individuell ausgehandelter Regelung über Erhaltungspflichten – Differenzierung im Mietvertrag erforderlich – kann der Mieter für Reparaturkosten herangezogen werden. Eine Vertragsbestimmung,wonach „im Bestand gegebene Inventargegenstände pfleglich zu behandeln sind, Beschädigungen zu beheben und bei Notwendigkeit zu erneuern sind“, ist zu allgemein und hält vor Gericht nicht. Mangels vertraglicher gültiger Vereinbarung besteht daher eine umfassende Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß Paragraph 1096 ABGB.

Paragraph 1097 ABGB legt eine Anzeigepflicht des Mieters bei nötigen Ausbesserungen fest, die dem Bestandgeber obliegen. Damit sind Maßnahmen gemeint, zu denen der Vermieter vertraglich oder gesetzlichangehaltenist. Unterlässt der Mieter diese Anzeige, wird er schadenersatzpflichtig für Schäden, die aufgrund mangelnder Anzeige entstanden sind.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 04. November 2016.

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