Dichtheitsprüfung von Gasleitungen sind keine Betriebskosten
Im Betriebskostenkatalog des MRG sind die Kosten für eine Dichtheitsprüfung nicht enthalten. § 21 MRG stellt einen Katalog der auf die Gesamtliegenschaft bezogenen Aufwendungen des Vermieters dar, die als Betriebskosten in der in § 21 Abs. 3-5 MRG geregelten Weise auf die Mieter eines Hauses überwälzt werden dürfen.
Wenn auch ganz allgemein gilt, dass nur solche Ausgaben als Betriebskosten verrechenbar sind, die in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehren, bei denen es sich also um „laufende Kosten des Betriebs“ handelt (vgl 5 Ob 259/08m; 5 Ob 131/09i; 5 Ob 143/09d) ist diese Aufzählung taxativ. Eine zu Lasten der Mieter gehende extensive Gesetzesauslegung ist ausgeschlossen. Selbst im WGG ist der Betriebskostenbegriff nicht anders zu verstehen.