COVID-19: Fixkostenzuschuss für Geschäftsraummieten
Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).
Der Corona-Fixkostenzuschuss wirft eine neue, intensiv diskutierte Frage auf: Wie verhalten sich der oft unklare Anspruch des Mieters auf Entfall bzw. Minderung des Mietzinses gem. ABGB zum möglichen Anspruch des Mieters auf Erhalt eines Fixkostenzuschusses für die Miete? Und: Wie vermeidet man, dass am Ende beide Seiten mit leeren Händen dastehen?
Die „Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss“ auf www.fixkostenzuschuss.at (Fassung vom 16.06.2020) führen zu den „Spielregeln“ im Wesentlichen aus:
„Das Unternehmen muss vor Antragstellung zumutbare Maßnahmen setzen, um die […] Fixkosten zu reduzieren. Dazu zählt auch, dass es den Vermieter ersucht hat, den Mietzins für eine Geschäftsräumlichkeit bei gänzlicher Unbenutzbarkeit zu erlassen oder bei beschränkter Benutzbarkeit zu reduzieren. Nicht zumutbar ist, dass das Unternehmen einen Rechtsstreit mit unsicherem Ausgang riskiert. […] Es sind sämtliche Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen, die die gesetzten zumutbaren Maßnahmen belegen (wie etwa die Korrespondenz mit einem Vermieter […] betreffend […] Aussetzung oder Reduktion des Miet- oder Pachtzinses).“