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Corona-Virus: Steuerliche Sofortmaßnahmen

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Dr. Stefan Drawetz
Dr. Stefan Drawetz

Mit wachsendem Interesse haben wir zuerst nach Asien geblickt, dann nach Italien, und dann war auch bei uns von einem Tag auf den anderen alles anders: Geschlossene Betriebe, dramatischer Anstieg der Arbeitslosenzahlen, ganze Regionen unter Quarantäne, Ausgangsbeschränkungen usw. Sicher ist, dass auch viele Vermieter zu den wirtschaftlichen COVID-19-Opfern zählen werden, etwa weil eingemietete Geschäfte geschlossen bleiben müssen oder weil Wohnungsmieter arbeitslos geworden sind.

Das BMF hat sofort mit steuerlichen Erleichterungen reagiert, die helfen sollen, krisenbedingte Liquiditätsprobleme zu mildern und den erwarteten Einkommenseinbußen 2020 gerecht zu werden. Diese umfassen:

  1. Herabsetzung der Einkommenoder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis auf null
  2. Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen
  3. Zahlungserleichterungen durch Stundung oder Ratenzahlung
  4. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen

Für diese Anträge wurde ein eigenes, sehr einfaches Antragsformular zur Verfügung gestellt, das ausnahmsweise auch per E-Mail an corona@bmf.gv.at eingebracht werden kann.

Mehr dazu unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/corona-hilfsmassnahmen.html.

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