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BFG: Anzuwendender Immobilienpreisspiegel

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Dr. Stefan Drawetz
Dr. Stefan Drawetz

Seit dem Inkrafttreten der Grundanteilsverordnung mit 1. Jänner 2016 ist für die Absetzung für Abnutzung bei Vermietungen maßgeblich, ob die Gemeinde mehr als 100.000 Einwohner hat oder der durchschnittliche Quadratmeterpreis für Bauland über € 400,- liegt. Nur wenn keine der beiden Bedingungen erfüllt ist, ist bei der Aufteilung zwischen dem Grund- und dem Gebäudeanteil weiterhin ein Grundanteil von 20% anzusetzen, sonst ein Grundanteil von 40% oder bei mehr als 10 Wohneinheiten ein Grundanteil von 30%.

Der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land ist durch einen geeigneten Immobilienpreisspiegel nachzuweisen. Auf Basis der Grundstückswerteverordnung wurden von der Statistik Austria Durchschnittspreise pro Quadratmeter für die österreichischen Gemeinden veröffentlicht, wobei darin nur sehr wenige Gemeinden einen Quadratmeterpreis von mehr als € 400,- aufweisen.

Diese Baugrundstückswerte sind dem Bundesfinanzgericht (BFG) zufolge jedoch nicht geeignet, als Richtwerte für den durchschnittlichen Baulandpreis im Sinne der Grundanteilsverordnung 2016 zu dienen. Stattdessen greift das BFG auf die weit höheren Preise in einem Artikel des Magazins „Gewinn“ und den Immobilienpreisspiegel 2016 der Wirtschaftskammer Österreich zurück. Die Sichtweise des VwGH bleibt abzuwarten.

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