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Bestandvertragsgebühren

Bestimmte Vertragsdauer trotz Vereinbarung sämtlicher Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Dr. Stefan Drawetz
Dr. Stefan Drawetz

Für die Höhe der Bestandvertragsgebühr ist u.a. maßgebend, ob der Vertrag auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen wird. Nach ständiger Rechtsprechung liegt das Unterscheidungskriterium darin, ob die Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein wollen oder der Vertrag laufend beendet werden kann. Dies erfordert eine einzelfallbezogene Überprüfung der Realisierbarkeit von Kündigungsmöglichkeiten.

Obwohl nur der Mieter einen 15-jährigen einseitigen Kündigungsverzicht abgegeben hatte, qualifizierte das BFG kürzlich einen Geschäftsraummietvertrag doch als befristet, weil es die konkret vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters als „nur am Papier“ beurteilte. Tatsächlich war eine vorzeitige Kündigung durch den Vermieter unrealistisch, weil die vereinbarten Kündigungsgründe entweder gar nicht zur Anwendung gelangen konnten oder als äußerst unwahrscheinlich einzuschätzen waren. Statt der dreifachen wurde daher die 18-fache Jahresmiete (15 Jahre befristet + drei Jahre unbefristet) für die Gebührenberechnung herangezogen.

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