Bestandvertragsgebühr: Wohnzweck oder nicht?
Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Die Unterscheidung zwischen der Vermietung zu Wohnzwecken und zu anderen Zwecken war seit jeher von Bedeutung, ist die Vermietung von Wohnräumen doch gebührenrechtlich privilegiert. Seit 2017 sind Wohnungsmietverträge überhaupt gebührenfrei. „Wohnräume“ sind Gebäude(teile), die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind, wie z.B. Kellerabteile oder Abstellplätze.
Umso wichtiger ist daher freilich die Klassifizierung eines Bestandvertrags als Wohn- oder Geschäftsraummiete. Jüngst hatte der VwGH darüber zu befinden, ob die Vermietung eines Gebäudes an eine Gesellschaft zum Betrieb eines Seniorenwohnheimes inkl. Restaurant und Seminarraum eine Vermietung zu Wohnzwecken ist. Das Finanzamt hatte dies verneint, da die Mieterin ja ein Betriebsgebäude mietet und nicht selbst darin wohnt.
Der VwGH dagegen entschied gegenteilig: Voraussetzung für die Begünstigung ist die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken. Es handelt sich um eine sachliche und keine persönliche Befreiung, die somit nicht zwingend vom Mieter selbst erfüllt werden muss.