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Bestand­vertrags­gebühr: Wohnzweck oder nicht?

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Dr. Stefan Drawetz
Dr. Stefan Drawetz

Die Unterscheidung zwischen der Vermietung zu Wohnzwecken und zu anderen Zwecken war seit jeher von Bedeutung, ist die Vermietung von Wohnräumen doch gebühren­rechtlich privilegiert. Seit 2017 sind Wohnungs­mietverträge überhaupt gebührenfrei. „Wohnräume“ sind Gebäude(teile), die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft, die typischer­weise Wohnräumen zugeordnet sind, wie z.B. Kellerabteile oder Abstellplätze.

Umso wichtiger ist daher freilich die Klassifizierung eines Bestand­vertrags als Wohn- oder Geschäfts­raum­miete. Jüngst hatte der VwGH darüber zu befinden, ob die Vermietung eines Gebäudes an eine Gesellschaft zum Betrieb eines Senioren­wohn­heimes inkl. Restaurant und Seminar­raum eine Vermietung zu Wohnzwecken ist. Das Finanzamt hatte dies verneint, da die Mieterin ja ein Betriebs­gebäude mietet und nicht selbst darin wohnt.

Der VwGH dagegen entschied gegenteilig: Voraus­setzung für die Begünstigung ist die über­wiegende Nutzung zu Wohnzwecken. Es handelt sich um eine sachliche und keine persönliche Befreiung, die somit nicht zwingend vom Mieter selbst erfüllt werden muss.

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