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Beschleunigte Gebäudeabschreibung für Investitionen ab dem 01.07.2020

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Dr. Stefan Drawetz
Dr. Stefan Drawetz

Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 erlassen, welches eine beschleunigte Gebäudeabschreibung für private Vermieter vorsieht.

Die neue Begünstigung gilt für alle Gebäude, die erstmalig nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt werden. Das österreichische Steuerrecht sieht bei privaten Vermietungen eine jährliche Gebäudeabschreibung (Absetzung für Abnutzung, AfA) in Höhe von 1,5% vor, welche von den Anschaffungskosten ohne Grundanteil bzw. den Herstellungskosten berechnet wird. Nach der neuen Regelung beträgt der Abschreibungssatz im ersten Jahr höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des gesetzlichen Prozentsatzes. Das bedeutet, dass im ersten Jahr 4,5% und im zweiten Jahr 3% von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgesetzt werden können. Ab dem dritten Jahr beträgt der Abschreibungssatz regulär 1,5%.

Eine weitere Begünstigung ist, dass bei der Anschaffung bzw. Herstellung in der zweiten Jahresshälfte die Halbjahresregelung entfällt und somit im ersten Jahr jedenfalls drei volle Jahresabschreibungen geltend gemacht werden können.

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