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Befristung im Mietvertrag ohne Vertragsübergabe nicht gültig

Ein befristeter Mietvertrag wird erst dann gültig, wenn der Vermieter den von ihm unterzeichneten Vertrag dem Mieter auch aushändigt. Das entschied der OGH in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Im strittigen Fall hatte ein Vermieter seinen Mieter eingeladen, den befristeten Mietvertrag mit einer neuerlichen Befristung zu verlängern. Der Mieter war einverstanden und unterschrieb einen befristeten Mietvertrag und sandte diesen dem Vermieter zu. Ein Vertreter des Vermieters unterzeichnete den Vertrag ebenfalls, händigte dem Mieter aber keine Kopie aus.

Nachträglich kam es aber zum Streit, ob ein befristeter oder unbefristeter Mietvertrag vorliege.

Mietverträge müssen schriftlich vereinbart werden, erinnert der OGH. Im konkreten Fall habe rechtlich gesehen der Mieter ein schriftliches Angebot zur Verlängerung des Mietvertrags auf bestimmte Zeit abgegeben. Damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt, hätte der Vermieter innerhalb angemessener Frist dieses Angebot schriftlich annehmen müssen. Den Vertrag unterschreiben und bei sich behalten könne dieses Erfordernis nicht ersetzen, urteilte der OGH.

Da der Vermieter dem Mieter keine schriftliche Annahmeerklärung zukommen ließ, sei es auch nicht zu einer schriftlichen Vereinbarung der Befristung gekommen.

Pech für den Vermieter: Da der Mieter weiter wohnen durfte und seine Mietzahlungen entgegengenommen wurden, ist aber sehr wohl stillschweigend ein Mietvertrag zustande gekommen, allerdings unbefristet, entschied der OGH. Die stillschweigende Verlängerung gilt für den Mietvertrag, nicht aber für die Befristung.

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