Wir sind für Sie da:
0316 / 829519
office@hausbesitzer.at

Auf dem Weg zum gläsernen Bürger?

Seit gut einem Jahr gibt es in Österreich das Zentrale Kontenregister, über das Behörden sich darüber informieren können, welche Personen über welche Konten verfügen. Was bedeutet dies in der Praxis? Und unter welchen Umständen können auch Kontobewegungen nachvollzogen werden? Steuerexperte Dr. Stefan Drawetz referierte am 4. Steirischen Eigentümertag ausführlich über dieses neue Instrument der Steuerbehörden.

Immobilienbesitzer können ein Lied davon singen: Die Steuerbelastung hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Steuerberater Dr. Stefan Drawetz streifte in seinem Vortrag im Rahmen des 4. Steirischen Eigentümertages diese Tatsache nur kurz um sich dem Kernthema des Abends zuzuwenden: Der Betrugsbekämpfung und insbesondere dem neu eingeführten Zentralen Kontenregister.

Das zentrale Kontenregister ist eine Datenbank, in der sämtliche Konten, Sparbücher, Bausparer und Wertpapier-Depots erfasst sind, die bei Banken in Österreich geführt werden, unabhängig davon ob die Inhaber Privatpersonen oder Unternehmen sind. Das Kontenregister wird vom Bundesministerium für Finanzen geführt und die Banken sind dafür verantwortlich, dass die Daten laufend aktualisiert werden.

Erfasst sind alle Konten, die am 1. März 2015 bestanden haben oder die seitdem eröffnet worden sind. Auch Konten, die seitdem geschlossen worden sind, bleiben im Kontenregister evident – zumindest für zehn Jahre.

Welche Daten stehen im Kontenregister?

Der Datensatz, der für jedes Konto im zentralen Kontoregister angelegt wird, besteht aus dem Namen des Inhabers, dem entsprechenden Kreditinstitut, der Art des Kontos – ob Girokonto, Bausparkonto, Sparbuch oder Wertpapierdepot –, dem Datum, an dem das Konto eröffnet worden ist, und gegebenenfalls dem Datum, an dem das Konto geschlossen worden ist. Weiters ist vermerkt, was jede Person, die im Zusammenhang mit dem Konto aufscheint, mit diesem Konto verknüpft: Ob sie der Kontoinhaber ist, ob sie zeichnungsberechtigt oder – z. B. im Falle eines GmbH-Geschäftsführers – vertretungsbefugt ist usw.

Welche Daten stehen nicht im Kontenregister?

Das Kontenregister offenbart den einsichthabenden Beamten also im wesentlichen, wer welche und wieviele Konten bei welchen Banken hat und wer darauf zugreifen kann. Es handelt sich um die „äußeren Kontodaten“. Interessant ist aber auch, welche Daten nicht im Kontenregister aufscheinen: Nämlich die Kontostände und die Kontobewegungen. Aus dem Kontenregister ist nicht zu entnehmen, ob sich auf dem Konto ein Euro, eine Million Euro oder nur Schulden befinden. Auch wer wohin wieviel Geld überwiesen hat, ist im Kontenregister nicht erfasst. Wenn die Finanzverwaltung dies wissen will – zum Beispiel im Zuge einer Steuerprüfung – muss sie eine Konteneinschau beantragen.

Wer hat Einblick ins Kontenregister?

Zum Einblick ins zentrale Kontenregister berechtigt sind zum einen die Strafbehörden: Staatsanwalten, Strafgerichte und die Finanzstrafbehörden. Zum anderen das Bundesfinanzgericht – das ist jenes Gericht, das über den Finanzämtern steht – sowie das Finanzamt wenn es die Einsicht in das Kontenregister im Abgabenverfahren für zweckmäßig und angemessen hält.

Zweckmäßig und angemessen ist die Einsicht im Zuge von Steuerprüfungen, insbesondere Betriebsprüfungen, in denen meist die letzten drei bis fünf Jahre überprüft werden, Umsatzsteuerprüfungen (hier wird in der Regel die Umsatzsteuergebarung der letzten paar Monate geprüft), Liquiditätsprüfungen und die „Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben“ (GPLA), bei der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gemeinsam geprüft werden.

Für das übliche Abgabenverfahren, im Zuge dessen das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid erlässt, ist eine Einsichtnahme nicht vorgesehen – ausgenommen, wenn das Finanzamt Bedenken bezüglich der Richtigkeit der Angaben in der Steuererklärung hat. Dann ist der erste Schritt des Finanzamts, einen Bedenkenvorhalt zu formulieren, das heißt, es ersucht den oder die zu Prüfende, die Eingaben zu ergänzen und Stellung zu nehmen. Erst wenn keine befriedigende Lösung gefunden wird, ist – nach Würdigung aller Umstände und unter der Annahme, dass eine Einsicht in das Kontenregister Aufklärung bringt – eine Einsichtnahme zulässig.

Einsichtnahme ins Kontenregister

Drawetz beruhigt: „Das Kontenregister ist kein ‚Facebook für Finanzbeamte’. Es gibt sehr strenge Spielregeln für die Einsichtnahme.“ Eine Einsichtnahme darf nur nach einem schriftlichen Auftrag oder mit einer schriftlichen Genehmigung des zuständigen Teamleiters erfolgen. Es muss gezielt nach einer konkreten Person oder einem konkreten Unternehmen gefragt werden. Jede Einsichtnahme wird mitgeloggt, elektronisch protokolliert und ist damit transparent und nachvollziehbar. Darüber hinaus werden die Daten zehn Jahre lang aufbewahrt.

Manchmal fallen bei einer Prüfung Konten auf, die nicht zugeordnet werden können. Die Frage lautet in dem Fall: „Wem gehört das Konto?“ Technisch ist so eine Abfrage möglich. Zulässig ist sie nur für Konten, die bei der Prüfung der Buchhaltung auffallen, bei denen es um Beträge von gewisser Bedeutung geht („mindestens 5.000 Euro“, wie es im Erlass dazu heißt), und wenn auch der Geprüfte keine befriedigende Auskunft zu dem Konto gibt oder geben kann.

Wenn irrtümliche Abfragen passieren, sind diese zu dokumentieren, die Kontoinformationen sind unkenntlich zu machen und der Vorgang ist abschließend vom Vorgesetzten des prüfenden Teams abzuzeichnen.

Vorsicht, streng geheim!

Die Daten, die durch eine Konteneinsicht sichtbar werden, sind hoch sensibel und dürfen nicht in die falschen Hände gelangen. Für die prüfende Finanzverwaltung gilt deshalb eine dreifache Verschwiegenheitspflicht:

  • die Amtsverschwiegenheit
  • die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung und das
  • Bankgeheimnis

Dies bedeutet, dass keine Abfrageergebnisse weitergeleitet werden dürfen; weder an den Steuerberater noch an andere Behörden. Das ist insbesondere interessant als bei einer GPLA-Prüfung – der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch Finanzamt und Gebietskrankenkasse – das Finanzamt keine Daten an die Gebietskrankenkasse weiterleiten darf, da diese kein Recht zur Einsichtnahme hat!

Rechtsschutz der Betroffenen.

Wenn eine bewilligte Einsichtnahme stattfindet, hat man als Kontoinhaber relativ wenig Handhabe dagegen. Allerdings wird man über jede erfolgte Einsichtnahme via FinanzOnline informiert. Ebenso bekommt der beauftragte Steuerberater diese Information. Da die Einsichtnahme keine nach außen gerichtete Amtshandlung ist, sondern eine reine finanzinterne Ermittlung, kann zu diesem Zeitpunkt noch eine Selbstanzeige möglich sein. Allerdings sollte man rasch handeln: Denn die Information über eine Einsichtnahme wird mit Verzögerung zugestellt!

Vorteile für die Betroffenen

Das Zentrale Kontenregister habe für Kontoinhaber auch Vorteile, betont Drawetz augenzwinkernd. Das Kontenregister biete eine einfache Möglichkeit, sich einen Überblick über die eigenen Konten zu verschaffen und zum Beispiel ein vergessenes Sparbuch wiederzufinden. Dazu gibt es in FinanzOnline unter dem Menüpunkt „Abfragen“ neuerdings den Punkt „Kontenregister“, über den man Einblick in das eigene Kontenregister erhält.

Ein zweiter Mehrwert betrifft die Geheimhaltung. In den Zeiten vor Einführung des Zentralen Kontenregisters wurden unter Umständen hunderte Banken angeschrieben, um die Konten einer bestimmten Person zu identifizieren, sobald einmal ein Strafverfahren eingeleitet worden war. Dadurch erfuhren notgedrungen eine ganze Reihe von Unbeteiligten von diesem Strafverfahren. Dies wird nun durch das Zentrale Kontenregister vermieden. Dies ist insofern bedeutsam, weil die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren eingestellt wird – das heißt, es kommt zu keiner Anklage und auch zu keiner Verurteilung.

Einblick in Kontobewegungen

Mit richterlicher Genehmigung konnte die Finanzverwaltung im Strafverfahren immer schon die Kontobewegungen überprüfen. Das wird auch weiter so bleiben. Neu ist, dass auch im Abgabenverfahren Kontobewegungen überprüft werden dürfen – sofern eine richterliche Genehmigung vorliegt.

Voraussetzungen

Grundlage für die Genehmigung ist, dass das Finanzamt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat und

  • es zu erwarten ist, dass die Einsicht dazu geeignet ist, diese Zweifel zu bestätigen oder auszuräumen
  • überdies muss die Maßnahme „zweckmäßig“ und „angemessen“ sein.

Bevor das Finanzamt eine Konteneinschau beantragen kann, fordert es den Betroffenen auf, sämtliche Unterlagen bereitzustellen. Wird dieser Aufforderung nachgekommen, ist eine Konteneinschau obsolet. Im anderen Fall wird eine Konteneinschau beantragt und dem Betroffenen dies angekündigt.

Private Konten, Fremdkonten

Die Konteneinschau betrifft Geschäftskonten. Private Sparbücher etc., die im Zentralen Kontenregister aufscheinen, werden in der Regel nicht geöffnet. Es sei denn, es ergeben sich aus der Prüfung der Geschäftskonten Hinweise darauf, dass Finanztransaktionen des Unternehmens über private Konten geflossen sind. Das Prozedere ist das gleiche wie bei Geschäftskonten: Erst werden sämtliche Unterlagen angefordert. Nur wenn diese nicht oder nur unzureichend vorgelegt werden, wird eine Konteneinschau beantragt und angekündigt. Vergleichbares gilt für fremde Konten, von denen Gelder gekommen sind oder auf die Gelder geflossen sind: Eine Einschau kann nur dann vorgenommen werden, wenn der tatsächliche Kontoinhaber aufgefordert wurde, sämtliche relevante Belege vorzulegen. Die Konteneinschau muss angekündigt werden und beschränkt sich auf den zu prüfenden Zeitraum.

Der Behördenweg zur Bewilligung

Ein Antrag zur Konteneinschau wird vom Finanzamtsvorstand abgezeichnet und geht elektronisch an das Bundesfinanzgericht. Dort entscheidet ein Einzelrichter innerhalb von drei Tagen mit einem Beschluss.

Betroffene können zwar einen Rekurs gegen einen bewilligenden Beschluss einbringen, über den das Gericht durch einen Senat entscheidet. Dieser Rekurs hat aber keine aufschiebende Wirkung: Sollte sich herausstellen, dass die Konteneinsicht zu unrecht bewilligt worden ist, gilt ein Beweisverwertungsverbot, das heißt, dass die Unterlagen nicht verwendet werden dürfen.

Scharfe Waffe, kaum genützt

Das zentrale Kontenregister ist ein „scharfe Waffe im Arsenal der Finanzverwaltung“, resümiert Drawetz. Diese Waffe darf allerdings keineswegs willkürlich geführt werden und Geheimhaltung steht an oberster Stelle. Aus seiner Praxis als Steuerberater weiß Drawetz zudem, dass die Finanzverwaltung dieses Instrument noch eher zurückhaltend einsetzt.

Zurück

Diese Website nutzt Cookies. Durch die Nutzung dieser Seite sind Sie mit der Verwendung von Cokkies einverstanden. Nähere Informationen zu Cookies finden Sie hier.