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Anteilige Kosten bei einem Servitutsweg

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Mag. Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund über die anteiligen Kosten bei einem Servitutsweg.

Frage: Wir sind circa 30 Anrainer und benützen gemeinsam eine Privatstraße: Wie sieht’s eigentlich rechtlich bezüglich Erhaltung und Schneeräumung aus? Sollte die diesbezügliche Vereinbarung in den Grundkaufverträgen enthalten sein?

Mag. Gerhard Schnögl: Sie haben recht, dort sollte sie sein. Aber für den Fall, dass in den Grundkaufverträgen keine Regelung enthalten ist, gilt Folgendes:

Gemäß § 483 ABGB muss zum Aufwand zur Erhaltung und der Herstellung eines Servitutsweges von all jenen, die den Weg benützen, verhältnismäßig im Ausmaß derNutzung beigetragen werden. Als derartiger Aufwand sind auch die Kosten für den Winterdienst anzusehen. Dem Wegeigentümer obliegt das Recht der Auswahl und Beauftragung des Vertragspartners, der den Winterdienst ausübt.

Was unter „verhältnismäßig“ konkret zu verstehen ist, ist der Auslegung durch den OGH überlassen worden. Dieser hat in seiner Entscheidung GZ 6 Ob 70/05w als maßgebliche Kriterien herangezogen, welche Personen den Weg in welcher Häufigkeit benutzen. Zudem hat der OGH festgestellt, dass die Kosten für die Herstellung und Erhaltung des Weges vom  Servitutsberechtigten anteilsmäßig zu tragen sind. Das sind Reparaturkosten des Weges oder Kosten für die Schneeräumung oder die Kosten für das Streuen des Sandes, um die Benutzbarkeit des Weges sicherzustellen.

Dies bedeutet hier, dass die Kosten unter denNutzern des Weges nach dem Maße des jeweiligen Nutzungsumfangs aufzuteilen sind.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 09. März 2018.

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