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AirBnB-Einkünfte richtig versteuern

Kommentar von Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB).

Unter „saisonaler Zimmervermietung“ versteht man die tage- oder wochenweise Überlassung von Wohnraum einschließlich Zurverfügungstellung von Bettwäsche, Handtüchern etc. Oft wird dies über den Online-Marktplatz „AirBnB“ organisiert.

Ob die saisonale Zimmervermietung, das ist die tage- oder wochenweise Überlassung einschl. Zurverfügungstellung von Bettwäsche, Handtüchern etc., zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, ist abhängig von der Anzahl der Fremdenbetten. Denn sobald mehr als zehn Fremdenbetten vermietet werden, stellt dies keine Zimmervermietung geringen Ausmaßes mehr dar, sondern bereits eine gewerbliche Tätigkeit. Bei Unterschreiten der 10-Betten-Grenze liegen jedenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.

Für die Versteuerung solcher Einkünfte aus saisonaler Vermietung und Verpachtung gibt es eine steuerrechtliche Erleichterung: Die Einkommensteuerrichtlinien erlauben dem Zimmervermieter, wenn er selbst Eigentümer oder fremdüblicher Mieter des vermieteten Objekts ist, einen pauschalen Werbungskostenabzug von 50% der Einnahmen. Wer dagegen „Fremdes“ vermietet, z.B. ein Fruchtgenussberechtigter, der keine Substanzgeltung leistet, hat nur Anspruch auf einen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe von 30% der Einnahmen. Eine „normale“ Überschussermittlung ist natürlich trotzdem möglich.

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