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Abrechnung im Wohnungseigentum hat „tatsächlich Geschuldetes“ abzubilden

FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

Der OGH (5 Ob 197/18h) hat bestätigt, dass es für die Richtigkeit einer Ausgabe in der vom Verwalter im Wohnungseigentum zu legenden Jahresabrechnung maßgeblich darauf ankommt, dass es zu einem auf einem rechtswirksamen Vertrag zwischen Eigentümergemeinschaft und einem dritten Unternehmer beruhenden Leistungsaustausch gekommen ist.

Schließt daher der Hausverwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft einen Vertrag mit einem dritten Unternehmer, ist dessen (berechtigte) Forderung für erbrachte Leistungen das von der Eigentümergemeinschaft „tatsächlich Geschuldete“. Ein behauptetes pflichtwidriges Verhalten des Hausverwalters ist im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe im Rechnungslegungsverfahren weder zu prüfen noch für die Richtigkeit der Abrechnung relevant.

Anmerkung

Bei dem in der vorliegenden Entscheidung bestätigten Rechtssatz handelt es um den Grundsatz, wonach einer Ausgabe in der Jahresabrechnung ein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liegen muss, der auf einem rechtswirksamen Vertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und einem dritten Unternehmer beruht. Ein behauptetes pflichtwidriges Verhalten des Hausverwalters ist im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe im Rechnungslegungsverfahren weder zu prüfen noch für die Richtigkeit der Abrechnung relevant. Vgl. hierzu etwa auch 5 Ob 80/18b.

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