Wir sind für Sie da:
0316 / 829519
office@hausbesitzer.at

Abrechnung darf nicht an Mieter umgeleitet werden

Mag.jur. Gerhard Schnögl
Mag.jur. Gerhard Schnögl

Mag. Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund erklärt, welche Kosten die Mieter übernehmen müssen.

Frage: In unserer Wohnhausanlage ist eine Reinigung und Inspektion von diversen Kanälen notwendig. Wer muss die Kosten übernehmen?

Mag. Gerhard Schnögl: Die Verrechnung der Kosten an die Wohnungseigentümer ergibt sich klar aus dem Gesetz. Diese haben als (Mit-)Eigentümer alle Aufwendungen für die Liegenschaft, die bei der Nutzung und Bewirtschaftung anfallen, anteilig zu tragen. Das können sein: Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungskosten, Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen, Verwaltungskosten, Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Beiträge zur Rücklage und Annuitäten.

Anders ist es bei Mietern. Die Abrechnung, die Wohnungseigentümer von der Hausverwaltung erhalten, darf in der Regel nicht gleich an Mieter weitergegeben werden.

Mietern von Eigentumswohnungen in einem Gebäude, welches aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurde (Teilanwendungsbereich des MRG), dürfen nur solche Betriebskosten verrechnet werden, welche explizit im Mietvertrag vereinbart sind.

Im Vollanwendungsbereich des MRG sind die Betriebskosten gesetzlich festgelegt. Dort werden die Kanalgebühren als weiterverrechenbare Betriebskosten genannt und umfassen auch die Kosten für regelmäßige Kanalräumung, Leerung und Reinigung, Behebung von Kanalverstopfungen, wenn sie ohne Eingriff in die Kanalsubstanz erfolgen.

Auslagen für die Beseitigung von Schäden der Substanz dürfen aber nicht als Betriebskosten verrechnet werden.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Kleinen Zeitung am 03. Februar 2017.

Zurück

Diese Website nutzt Cookies. Durch die Nutzung dieser Seite sind Sie mit der Verwendung von Cokkies einverstanden. Nähere Informationen zu Cookies finden Sie hier.