Abgrenzung familienrechtlicher Wohnverhältnisse von Bestandverträgen
Der OGH (3 Ob 32/20g) hat zur Abgrenzung familienrechtlicher Wohnverhältnisse (welche keinesfalls den Schutzbestimmungen des MRG und damit auch nicht dessem Kündigungsschutz unterliegen) von Bestandverträgen folgende Feststellungen getroffen:
- Ein dem Familienverhältnis entspringender tatsächlicher Wohnzustand ist nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Verpflichtung besteht, anderen Familienangehörigen Wohnung zu geben. Vielmehr gibt es zahlreiche aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, die rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht rechtlich durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind.
- Lassen die konkreten Umstände auf ein aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entstandenes Wohnverhältnis schließen, so liegt die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Rechtstitels zur Wohnungsbenützung (insbesondere in Gestalt eines Bestandvertrags) beim Benützer der Wohnung.
- In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall lag kein als entgeltlich zu qualifizierendes Vereinbarungsgefüge vor. Am Vorliegen eines jederzeit widerruflichen, bloßen familienrechtlichen Wohnverhältnisses konnte auch der Umstand nichts ändern, dass der benützende Sohn der bisherigen Eigentümerin – ohne rechtliche Verpflichtung – im Laufe der Jahre diverse Renovierungsarbeiten vornahm, den Rasen mähte und – gegen Bezahlung durch seine Mutter – Schnee schaufelte.