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Aktuelles

2018

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Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte unlängst über einen der beiden Befreiungstatbestände der Immobilienertragsteuer zu entscheiden. Demnach ist der Verkauf einer Immobilie steuerfrei, wenn diese in den letzten zehn Jahren zumindest fünf Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wurde und dieser spätestens mit dem Verkauf aufgegeben wird.

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Anders als der private Grundstücksverkauf, der mit 30 % Immobilienertragsteuer besteuert wird, fällt der gewerbliche Grundstückshandel unter den normalen Einkommensteuersatz mit bis zu 55 %. Weiters unterliegt der gewerbliche Grundstückshandel der gesetzlichen Sozialversicherung, und es gibt keine Herstellerbefreiung.

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Tätigkeiten, die auf Dauer kein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringen, fallen aus einkommensteuerlicher Sicht unter den Begriff der „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. „Liebhaberei“ hat zur Folge, dass die daraus resultierenden Verluste steuerlich nicht verwertet werden dürfen.

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Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes – also immer dann, wenn der Vermieter Unternehmer, der Mieter aber Konsument ist – ist auch eine vertragliche Begründung von Erhaltungspflichten des Mieters unzulässig. Das heißt, der Vermieter muss für die Kosten der Reparatur oder Erneuerung aufkommen. Nur außerhalb des KSchG können Instandhaltungspflichten des Mieters vereinbart werden.

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Ein Fall aus der Praxis: Ein Vermieter vermietet Räumlichkeiten an den Betreiber eines Cafés. Eines Tages erhält der Vermieter Post mit der Information, dass festgestellt worden sei, dass in diesem Lokal (illegale) Glückspielautomaten betrieben werden, und dass derjenige für die korrekte Entrichtung der Abgaben haftet, der dies in seinem Verfügungsbereich erlaubt.

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In den Wiener Strandbädern Gänsehäufel und Alte Donau werden diese containerartigen Badehütten von Badegästen gemietet und sind außerhalb der Öffnungszeiten des Bades zugänglich und zum Übernachten geeignet. Es stellte sich nun die Frage, ob es sich um eine Vermietung zu Wohnzwecken handelt und daher 10% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist.

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Im Jänner-Beitrag habe ich von einer Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zur Immobilienertragsteuer berichtet. Darin urteilte das Gericht, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nicht greift, wenn die Wohnung dem Verkäufer zwar zumindest fünf der letzten zehn Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat, er aber in dieser Zeit nur Mieter und noch nicht Eigentümer war. Am 24. Jänner hat nun der Verwaltungsgerichtshof gegenteilig entschieden.

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