Der Hausbesitzerbund Steiermark steigert Qualität und Effizienz seines Beratungsangebotes. Seit Kurzem steht mit Frau Mag. Sabine Guzmics eine weitere erfahrene Juristin in der Geschäftsstelle in Graz für Fragen zur Verfügung. Darüber hinaus werden für Berufstätige zusätzliche Beratungszeiten am Mittwoch nachmittags angeboten.
Die Veräußerung einer privaten Liegenschaft löst beim Käufer Grunderwerbsteuer und beim Verkäufer Immobilienertragsteuer aus. Wird dieser Vorgang später rückgängig gemacht, kommt es zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen.
Der OGH (6 Ob 140/19k) hat sich zum Eintrittsrecht angehöriger Personen nach dem Tod des Wohnungshauptmieters im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG befasst.
Im letzten Beitrag wurde das sehr enge Verständnis des VwGH dargelegt: Nur eine Eigentumswohnung im Sinne des WEG kann der Hauptwohnsitzbefreiung unterliegen. Nachfolgend erfolgt eine Betrachtung am Beispiel zweier mittels Durchbruch verbundener Eigentumswohnungen.
Der Vizepräsident des Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbund Steiermark, Ing. Peter Hötzer, und die InfoMedia möchte Sie über einige Besonderheiten informieren und sagen Ihnen was zu beachten ist.
Gemäß § 30 EStG kann bei privaten Grundstücksveräußerungen die Hauptwohnsitzbefreiung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein „Eigenheim oder eine Eigentumswohnung“ veräußert wird. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, was unter dem Begriff der „Eigentumswohnung“ zu verstehen ist.
Wenn die elektrische Anlage einer Wohnung nicht dem Elektrotechnikgesetz (ETG 1992) entspricht oder wenn darüber keine oder keine einwandfreie Dokumentation gemäß § 7a ETV 2002 vorliegt, ist von der Unbrauchbarkeit der Wohnung im Sinnes des des § 15a Abs. 2 Satz 3 MRG auszugehen. Der Mieter ist in diesem Fal zu einer Mietzinsminderung legitimiert, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) feststellte.
Dient ein Gebäude teilweise für einen eigenen Betrieb und teilweise der Vermietung, so werden der betriebliche Teil und der vermietete, außerbetriebliche Teil unterschiedlich behandelt. Der VwGH hat sich kürzlich mit der korrekten Aufteilung beschäftigt.
Der OGH hat sich erneut mit dem Recht des Mieters in der Vollanwendung des MRG, bauliche Veränderungen im Mietgegenstand vorzunehmen, befasst. Für die positiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 2 MRG (Verkehrsübung und wichtiges Interesse des Mieters) ist der Mieter behauptungs- und beweispflichtig.
War die Mietzins- und Räumungsklage (erst) die Mahnung, bedarf es nach der Nachfristgewährung auch einer (allenfalls konkludenten) Vertragsaufhebungserklärung, die nicht in bloßer Untätigkeit des Bestandgebers bis zur nächsten Tagsatzung erblickt werden kann.