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Für die Höhe der Bestandvertragsgebühr ist u.a. maßgebend, ob der Vertrag auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen wird. Nach ständiger Rechtsprechung liegt das Unterscheidungskriterium darin, ob die Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein wollen oder der Vertrag laufend beendet werden kann. Dies erfordert eine einzelfallbezogene Überprüfung der Realisierbarkeit von Kündigungsmöglichkeiten.

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