Für die Höhe der Bestandvertragsgebühr ist u.a. maßgebend, ob der Vertrag auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen wird. Nach ständiger Rechtsprechung liegt das Unterscheidungskriterium darin, ob die Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein wollen oder der Vertrag laufend beendet werden kann. Dies erfordert eine einzelfallbezogene Überprüfung der Realisierbarkeit von Kündigungsmöglichkeiten.
Der OGH hatte sich neulich mit der Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung eines Wintergartens auf einer einem WE-Objekt zugehörigen Dachterrasse zu befassen und hat hierbei Grundsätze in Erinnerung gerufen.
Werden unbewegliche Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt, wie etwa ein Gebäude, dürfen die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Gebäude nur entsprechend der anteiligen betrieblichen Nutzung steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter einer GmbH ist auch aus umsatzsteuerlicher Sicht stets sorgfältig zu prüfen, andernfalls kann der Verlust des Vorsteuerabzuges für bei der Gebäudeerrichtung an die GmbH erbrachten Vorleistungen drohen.
Der OGH setzte sich in einer wohnungseigentumsrechtlichen Entscheidung mit einer Beschlussfassung über die Vergabe diverser Arbeiten nach vorheriger Anbotseinholung und einer hierauf erfolgten Vorschreibung einer Sonderrücklage („Sondervorschreibung“) durch die Verwalterin auseinander.
Der Begriff des Hauptwohnsitzes wird im EStG nicht näher bestimmt. Der Hauptwohnsitz-Meldung kommt in diesem Zusammenhang keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, in Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen.
Je geringer das Angebot, desto höher die Nachfrage und umgekehrt. Starke Regulierungen hingegen verknappen das Angebot und schützen meist die Falschen!
Noch vor der Wahl hat der Nationalrat das Steuerreformgesetz 2020 beschlossen, welches unter anderem auch eine Anhebung der Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer von bisher € 30.000 auf € 35.000 beinhaltet.
Zur Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens angesichts des Versuchs eines Mieters, sein Benützungsrecht auszudehnen (bzw sein behauptetes Benützungsrecht durchzusetzen).