Bei Rückgabe einer Wohnung entstehen immer wieder Streitigkeiten über den Zustand der Wohnung. Das neue Service Begleitung bei Wohnungsübergabe mit dem Sachverständigen Ing. Andreas Hart kann Ihnen helfen.
Prozesskosten und dergleichen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Kosten beruflich oder betrieblich veranlasst sind. Bei der Abzugsfähigkeit solcher Kosten betreffend die Vermietung und Verpachtung hängt es davon ab, ob sich die Kosten auf die Einkünfte beziehen oder das Vermietungsobjekt betreffen.
Wird eine bisher vermietete Immobilie verschenkt, kommt es umsatzsteuerrechtlich zu einer Entnahme, die grundsätzlich steuerfrei ist. Wurden jedoch in den letzten 20 Jahren Vorsteuern aus Investitionen und Großreparaturen geltend gemacht, kommt es zur anteiligen Rückzahlung dieser Vorsteuerbeträge.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der unser Leser gehört, konnte die laufenden Kosten für ihr Haus durch private Verhandlungen mit diversen Zulieferern reduzieren. „Wir haben die Hausverwaltung beauftragt, diese Verträge zu finalisieren“, berichtet der Leser. Ende des Jahres habe man allerdings festgestellt, dass diese Verträge nie abgeschlossen wurden. „Was können wir als Eigentümer jetzt tun?“, fragt der Leser.
Die mietrechtliche Wirksamkeit der neuen Richtwerte wird am 1. April 2019 eintreten. Dies bedeutet, dass die Richtwertmietzinsberechnung für neue Mietverträge ab 1. April 2019 auf der Basis der neuen Richtwerte erfolgen kann.
Der ÖHGB Steiermark erweitert seine Serviceleistungen für Mitglieder. Mit der „exklusiven“ Sprechstunde des Präsidenten, Rechtsanwalt Dr. Alexander Klein, wird eine zusätzliche Möglichkeit geboten, Anliegen an oberster kompetenter Stelle vorzubringen.
Der OGH (5 Ob 160/18t) hat in Erinnerung gerufen, dass vom Gesetz abweichende Vereinbarungen der Mit- und Wohnungseigentümer nach § 32 Abs 2 WEG bezüglich der Tragung der liegenschaftsbezogenen Aufwendungen nach dem einer objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut zu interpretieren sind. Danach ist auch zu beurteilen, ob vom Gesetz abweichende Erhaltungspflichten oder lediglich vom Gesetz abweichende Kostentragungen vereinbart wurden. Im Falle einer von der Liegenschaft abweichenden Abrechnungseinheit ist gemäß § 31 Abs 4 WEG die Bildung einer gesonderten Rücklage zulässig bzw sogar geboten. Ein über die Bildung einer gesonderten Rücklage gefasster Mehrheitsbeschluss ist nicht gesetzwidrig.