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Aktuelles

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Die Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der unser Leser gehört, konnte die laufenden Kosten für ihr Haus durch private Verhandlungen mit diversen Zulieferern reduzieren. „Wir haben die Hausverwaltung beauftragt, diese Verträge zu finalisieren“, berichtet der Leser. Ende des Jahres habe man allerdings festgestellt, dass diese Verträge nie abgeschlossen wurden. „Was können wir als Eigentümer jetzt tun?“, fragt der Leser.

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Die mietrechtliche Wirksamkeit der neuen Richtwerte wird am 1. April 2019 eintreten. Dies bedeutet, dass die Richtwertmietzinsberechnung für neue Mietverträge ab 1. April 2019 auf der Basis der neuen Richtwerte erfolgen kann.

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Der OGH (5 Ob 160/18t) hat in Erinnerung gerufen, dass vom Gesetz abweichende Vereinbarungen der Mit- und Wohnungseigentümer nach § 32 Abs 2 WEG bezüglich der Tragung der liegenschaftsbezogenen Aufwendungen nach dem einer objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut zu interpretieren sind. Danach ist auch zu beurteilen, ob vom Gesetz abweichende Erhaltungspflichten oder lediglich vom Gesetz abweichende Kostentragungen vereinbart wurden. Im Falle einer von der Liegenschaft abweichenden Abrechnungseinheit ist gemäß § 31 Abs 4 WEG die Bildung einer gesonderten Rücklage zulässig bzw sogar geboten. Ein über die Bildung einer gesonderten Rücklage gefasster Mehrheitsbeschluss ist nicht gesetzwidrig.

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