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Nachhaltigkeit: Neue beschleunigte Abschreibung von Anlegerwohnungen

Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 09/2024, S.9

Für in den Jahren 2024, 2025 und 2026 fertiggestellte Wohngebäude besteht seit der im April zur Ankurbelung der Bauwirtschaft vom Gesetzgeber verabschiedeten „Wohnraum- und Bauoffensive“ (BGBl I 2024/36) die Möglichkeit der besonderen beschleunigten Abschreibung.

Die allgemeine Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wohngebäude beträgt im ersten Jahr höchstens das Dreifache (4,5 %), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (3 %) und ab dem dritten Jahr das Einfache des regulären Abschreibungssatzes (1,5 %). Neu ist eine zusätzlich erhöhte AfA im zweiten und dritten Jahr, sodass das in den ersten 3 Jahren jeweils 4,5 % des AfABetrages geltend gemacht werden können. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass das Gebäude zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der OIB-Richtlinie 6 basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entspricht.

Wie schon bei der allgemeinen beschleunigten AfA gilt als zusätzliches „Zuckerl“, dass auch bei Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag abgesetzt werden darf.

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