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Mietvertragsgebühr bei komplexen Küdigungsbestimmungen.

Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 09/2026, S.24
Autor: Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB)

Auch wenn Wohnungsmietverträge längst von der Rechtsgeschäftsgebühr befreit sind, spielt diese bei anderen Bestandverträgen nach wie vor eine große Rolle.

Allgemein gilt: Die Gebühr wird in Höhe von 1 % von der gesamten Miete samt Nebenkosten während der Vertragslaufzeit, begrenzt mit 18 Jahren, bemessen. Bei unbefristeten Verträgen wird stets eine dreijährige Laufzeit herangezogen. Für Verträge, die nach einer Befristung unbefristet weiterlaufen können, werden die Zeiten addiert.

Zuletzt hatte sich der VwGH mit einem Vertrag über Büro- und Stellflächen für zehn Jahre zu befassen, der aber gleichzeitig sowohl eine Verlängerungsoption um weitere zehn Jahre als auch zahlreiche vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten der Mieterin enthielt: die erste bereits nach drei Jahren, jedoch mit einem zu zahlenden Pönale, die nächste, dann schon ohne Pönale, nach fünf Jahren.

Anders als das Finanzamt, das von 20 Jahren Mietdauer ausgegangen war, kam der VwGH zu einer Bemessungsgrundlage von nur acht Jahren: fünf Jahre bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit ohne Zusatzkosten zuzüglich drei Jahren für das anschließend als unbefristet zu behandelnde Mietverhältnis.

VwGH 19.3.2026, Ra 2023/16/0059