Mietrechtliche Verbandsklageentscheidung zu Betriebskosten
außerhalb der MRG-Vollanwendung „Klausel-Entscheidung“
Und schon ist die nächste mietrechtliche Verbandsklageentscheidung des OGH (5 Ob 55/25m) ergangen. Gegenständlich war eine Vertragsklausel für einen Wohnungsmietvertrag in der Teilanwendung des MRG, mit welcher die Kosten der anteiligen Grundsteuer auf den Mieter überwälzt werden.
- Der 5. Senat schloss sich Verbandsklageentscheidung 9 Ob 4/23p an, nach welcher die Überwälzung von im MRG genannten Kosten auf den Mieter als nicht gröblich benachteiligend zu beurteilen sei, weil diese (sogar) auch an den im Vollanwendungsbereich des MRG besonders geschützten Mieter weitergegeben werden dürften.
- Der 5. Senat hat auch die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Transparenz der Klausel nicht geteilt. Für einen durchschnittlichen Mieter sei unzweifelhaft, dass die Klausel (jedenfalls) die anteilige Grundsteuer erfasst, die der Höhe nach gesetzlich determiniert sei und hoheitlich vorgeschrieben werde, sodass der Vermieter darauf keinen Einfluss habe. Wollte man dem Argument der Klägerin folgen, das Transparenzgebot erfordere jedenfalls eine ziffernmäßige Festlegung von öffentlichen Abgaben, wie der Grundsteuer, hätte dies für Mietverhältnisse außerhalb der Vollanwendung des MRG einen strengeren Maßstab zur Konsequenz als er im Vollanwendungsbereich des MRG zum Tragen komme, indem der Vermieter anteilig die öffentlichen Abgaben, wovon die Grundsteuer umfasst sei, weitergeben dürfe.