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Mieterinvestitionen: Wann sie für Vermieter steuerlich zählen

Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 10/2026, S.11
Autor: Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB)

Investiert ein Mieter in das Mietobjekt, etwa durch Umbauten oder Einbauten, stellt sich für Vermieter eine wichtige Steuerfrage: Führt das zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung?
Zu den Einnahmen des Vermieters zählen auch „geldwerte Vorteile“, die ihm durch Investitionen des Mieters zufallen. Das bedeutet: Jener Wert, den er durch die Mieterinvestition erhält und nicht bezahlt, ist steuerpflichtig.
Dieser Vorteil fließt dem Vermieter erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zu, wenn der Mieter die Investition zwar vornehmen durfte, dazu aber nicht verpflichtet war und sie bis zur Räumung zurücknehmen konnte. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Gebäudes mit und ohne Mieterinvestition bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Achtung: Werden Investitionen hingegen mit dem Mieter vertraglich vereinbart und beispielsweise der Mietzins für einen bestimmten Zeitraum entsprechend gesenkt, gilt die Investition steuerlich als Mietvorauszahlung. Dann entsteht der Zufluss nicht erst am Ende des Mietverhältnisses, sondern sofort – und zwar zur Gänze, nicht verteilt über den Vorauszahlungszeitraum.