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Maklerprovision nur vom Auftraggeber

Am
Juni 1, 2023
von
Ing. Peter Hötzer

Mit 1. Juli 2023 ist für die Ver­mietung von Wohn­raum das „Besteller­prinzip“ in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass der Immobilien­makler mit dem Wohnungs­suchenden keine Provision vereinbaren darf, wenn der Ver­mieter als erster Auftrag­geber einen Immobilien­makler mit der Vermittlung eines Wohnungs­miet­vertrags be­auftragt hat. Eine Provisions­ver­einbarung mit einem Wohnungs­suchenden ist nur dann zulässig, wenn der Makler von diesem als erster Auftrag­geber mit der Ver­mittlung eines Wohnungs­miet­vertrags beauftragt wurde.

Keinesfalls kann vom Wohnungs­suchenden eine Provision verlangt werden, wenn Vermieter/Verwalter und Immobilien­makler unmittelbar oder mittelbar gesellschafts­rechtlich ver­flochten sind, oder der Vermieter vom Abschluss eines Makler­vertrags abgesehen hat, damit der Wohnungs­suchende als Erst­auftrag­geber provisions­pflichtig wird, oder der Immobilien­makler eine zu ver­mietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters inseriert oder zumindest für einen ein­geschränkten Interessenten­kreis auf andere Weise bewirbt. Dies gilt selbst dann, wenn der Wohnungs­suchende Erst­auftrag­geber ist.