ImmoESt-Befreiung bei Verkauf durch die Erben?
Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 05/2024, S.5
Wird ein Wohnobjekt im Erbweg übertragen, unterliegt dieser unentgeltliche Vorgang nicht der Steuer aus privaten Grundstücksveräußerungen („Immobilienertragsteuer“, „ImmoESt“). Erst beim anschließenden Verkauf fällt die Steuer an.
Zur Hauptwohnsitzbefreiung kommt es nur, wenn das Objekt durch den Verkäufer selbst seit der Anschaffung oder Fertigstellung mindestens zwei Jahre durchgehend bzw. innerhalb der letzten zehn Jahre durchgehend für mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wurde. Beim Verkauf aus der Verlassenschaft oder anschließend durch die Erben greift die Befreiung nicht ein, auch wenn der/die Verstorbene diese Kriterien erfüllt hat.
Das Gleiche gilt für selbst gebaute Gebäude und solche, deren Bau in Auftrag gegeben wurde: Beim Verkauf durch den Bauherren selbst – nicht aber durch die Verlassenschaft oder die Erben – greift die Herstellerbefreiung ein, wenn die Immobilie in den letzten zehn Jahren nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hat.
Für die Höhe der Steuer sind allerdings schon die Verhältnisse des Erblassers maßgeblich, ob also aus seiner Sicht „Alt-Vermögen“ oder „Neu-Vermögen“ vorliegt.