Haftung bei Winterdienst
Der Vizepräsident des Österr. Haus- und Grundbesitzerbund Steiermark Ing. Peter Hötzer und das Beratungsteam des Hausbesitzerbund Steiermark informieren, Sie über die rechtlichen Grundlagen.
Eigentümer können ihre gesetzliche Pflicht zur Räumung und Streuung der Gehwege auf ein Winterdienstunternehmen übertragen. Sie bleiben aber zivilrechtlich haftbar, wenn sie eine ungeeignete Firma wählen (Auswahlverschulden) oder deren Arbeit nicht ausreichend kontrollieren (Organisationsverschulden). Bei einem Schadensfall kann der Eigentümer jedoch Regressansprüche gegenüber dem Winterdienstunternehmen geltend machen.
Kommt es durch Mängel beim Winterdienst zu einem Schaden, kann der Mieter den Eigentümer wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zur Verantwortung ziehen. Auch wenn ein Winterdienstunternehmen beauftragt wird, haftet der Eigentümer im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung gemäß §1313a ABGB wie für eigenes Verschulden.
Eine lückenlose Dokumentation der Räumungsarbeiten gewinnt an Bedeutung. Mithilfe von Smartphones können alle Räumungen durch Fotos belegt werden, was im Schadensfall als wichtiges Beweismittel dient.