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Haftung bei Winterdienst

Der Vizepräsident des Österr. Haus- und Grundbesitzerbund Steiermark Ing. Peter Hötzer und das Beratungsteam des Hausbesitzerbund Steiermark informieren, Sie über die rechtlichen Grundlagen.

Mit dem Winter kommen jedes Jahr auch Haftungsfragen rund um denWinterdienst zurück. Trotz gesetzlicher Regelungen wie §93 StVO, §1315 ABGB (Besorgungsgehilfenhaftung) und §1313a ABGB (Erfüllungsgehilfenhaftung) bestehen in Schadensfällen oft Unsicherheiten. Die Rechtsprechung zeigt, dass die Haftung stets vom Einzelfall abhängt, da Gerichte die konkreten Umstände genau berücksichtigen.
Übertragung der Räumund Streupflicht

Eigentümer können ihre gesetzliche Pflicht zur Räumung und Streuung der Gehwege auf ein Winterdienstunternehmen übertragen. Sie bleiben aber zivilrechtlich haftbar, wenn sie eine ungeeignete Firma wählen (Auswahlverschulden) oder deren Arbeit nicht ausreichend kontrollieren (Organisationsverschulden). Bei einem Schadensfall kann der Eigentümer jedoch Regressansprüche gegenüber dem Winterdienstunternehmen geltend machen.

Haftung gegenüber Mietern

Kommt es durch Mängel beim Winterdienst zu einem Schaden, kann der Mieter den Eigentümer wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zur Verantwortung ziehen. Auch wenn ein Winterdienstunternehmen beauftragt wird, haftet der Eigentümer im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung gemäß §1313a ABGB wie für eigenes Verschulden.

Vertragliche Klarheit schafft Sicherheit
Um Haftungsrisiken und Streitigkeiten zu vermeiden, ist eine klare vertragliche Regelung unerlässlich. Wir empfehlen Eigentümern, sich genau über die übernommenen Pflichten des Winterdienstunternehmens aufklären zu lassen und diese eindeutig im Vertrag festzuhalten.
Spezifische Regelungen für Gehsteige und Wege
Eigentümer von Grundstücken in Ortsgebieten sind verpflichtet, Gehsteige und Gehwege entlang ihrer Liegenschaft in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu befreien und bei Glatteis zu streuen. Dies gilt auch für Verbindungswege, Stiegenanlagen und Wege zu Müllbehältern. Sollte kein Gehweg vorhanden sein, muss ein ein Meter breiter Streifen entlang der Hausfront oder am Straßenrand gesäubert und bestreut werden.
Haftung bei Verstoß innerhalb der Räumungszeiten
Auch wenn ein Schaden außerhalb der Räum- und Streupflichten entsteht, besteht grundsätzlich eine Haftung, wenn der Ursprung auf eine Verletzung der Pflichten innerhalb der festgelegten Zeiträume zurückzuführen ist.
Dokumentation

Eine lückenlose Dokumentation der Räumungsarbeiten gewinnt an Bedeutung. Mithilfe von Smartphones können alle Räumungen durch Fotos belegt werden, was im Schadensfall als wichtiges Beweismittel dient.

Die genannten Regelungen beziehen sich auf die Straßenverkehrsordnung. Bitte informieren Sie sich über eventuelle abweichende Vorschriften in Ihrer Gemeinde, die durch lokale Verordnungen festgelegt sein können!