Fragen aus der Beratungspraxis – Juni
Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 06/2026, S.18-20
Autor: Mag.a jur. Sabrina Schein
Bis 30. Juni muss die Verwaltung liefern – sonst drohen Konflikte, Beschwerden und rechtliche Konsequenzen.
Der 30. Juni ist im Wohnungseigentum kein gewöhnliches Datum. Bis zu diesem Stichtag muss die jährliche Abrechnung gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gelegt werden. Erfolgt dies verspätet, unvollständig oder fehlerhaft, kann es schnell teuer und rechtlich brisant werden.
Für Eigentümer geht es um Kontrolle, Transparenz und ihr Geld. Für Verwaltungen hingegen um Fristen, Haftungsrisiken und die Einhaltung gesetzlicher Pflichten.
Welche Rechte Wohnungseigentümer jetzt haben, und welche Pflichten die Verwaltung unbedingt erfüllen muss, haben wir für Sie kompakt zusammengefasst.
Antwort: Stellen Sie als Erstes fest, wer die grundbücherlichen
Eigentümer sind.
Klären Sie ab, ob es abweichende Aufteilungsschlüssel und Abrechnungseinheiten gibt. Informationen hierzu erhalten Sie beispielsweise aus dem Wohnungseigentumsvertrag.
Kontrollieren Sie die verbuchten Aufwendungen und Erträgnisse (Einordnung Bewirtschaftungskosten oder Einordnung Rücklage).
Tipp: Protokoll der letzten Eigentümerversammlung und letzte Abrechnung der Vorverwaltung aufmerksam studieren!
Frage: Genügt eine überblicksmäßige Abrechnung?
Antwort: Einnahmen- und Ausgabenposten müssen möglichst detailliert dargestellt und aufgeschlüsselt werden. Nachvollziehbar muss auch sein, wofür und an wen Zahlungen geleistet wurden und von wem und wofür Geld eingenommen wurde. Die Abrechnung muss übersichtlich sein.
Frage: Müssen auch Kleinanschaffungen, wie etwa Glühbirnen oder Sicherungen, in der Abrechnung aufgeschlüsselt dargestellt werden?
Antwort: Nein. Die Abrechnung darf nur für die jeweilige Liegenschaft erfolgen.
Achtung bei Eckreihenhäusern! Hier können Ausnahmen bestehen, zumal beispielsweise Sanierungen das gesamte Gebäude betreffen können.
Frage: Was bedeutet Nutzwert?
Antwort: Der Nutzwert ist eine Zahl und drückt den Mindestanteil an der gesamten Liegenschaft aus. Mit dieser Zahl ist man auch im Grundbuch eingetragen. Der Nutzwert basiert auf der Nutzfläche und wird durch eine individuelle Bewertung durch einen Sachverständigen im Rahmen des Nutzwertgutachtens festgelegt. Hierbei werden Zu und Abschläge beispielsweise für die Stockwerkslage oder den Grundriss vergeben. Der Nutzwert ist maßgeblich für die Kostenaufteilung.
Antwort: Diese betrifft das Dienstverhältnis des Hausbesorgers. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht keine konkrete Verpflichtung zur Bildung einer Abfertigungsrückstellung für die Abfertigungsansprüche eines Hausbesorgers – dessen Dienstverhältnis dem Hausbesorger Gesetz unterliegt – vor.
Um jedoch eine einmalige – nicht unbeträchtliche – Kostenbelastung zu vermeiden, kann freiwillig eine Abfertigungsrückstellung gebildet werden. Diese kann den Wohnungseigentümern als Betriebskosten vorgeschrieben werden.
Beispiel: Legung Abrechnung Mai 2026 – Fälligkeit Juli 2026
Antwort: Hier kommt es darauf an, ob Ihr Mietverhältnis dem Teilanwendungsbereich oder dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegt. Im Teilanwendungsbereich des MRG dürfen nur vereinbarte Betriebskosten aus dem Mietvertrag verrechnet werden. Diese müssen eindeutig, präzise und klar vereinbart worden sein. Eine bespielhafte Aufzählung ist ungenügend. Im Vollanwendungsbereich des MRG dürfen grundsätzlich nur jene Kosten verrechnet werden, die im Betriebskostenkatalog des § 21ff MRG aufgelistet sind.