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Fehlerhafte UVA: finanzstrafrechtliche Folgen

Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 11/2025, S.11
von
Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB)

Was war passiert? Eine Rechtsanwältin setzte in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Vorsteuer aus Sanierungen eines gemischt genutzten Hauses „vorläufig“ ungekürzt an – auch für den privat genutzten Gebäudeteil. Die Korrektur wollte sie erst in der Jahreserklärung nachholen. Finanzstrafbehörde und Bundesfinanzgericht sahen darin Abgabenhinterziehung; der Verwaltungsgerichtshof bestä- tigte dies (VwGH 24.3.2025, Ra 2024/ 16/0055).

Wer in einer UVA zu hohe Vorsteuer ansetzt, begeht die Verkürzung bereits mit Abgabe dieser Meldung. Der Plan, den zu hohen Vorsteuerabzug in der abschließenden Jahreserklärung wieder zu korrigieren, ist ehrenwert, aber nicht relevant, weil auch ein „vorübergehender“ Steuervorteil ausreichend ist. Bedingter Vorsatz genügt und kann bald einmal gegeben sein – insbesondere, wenn die teilweise Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer bekannt ist.

Was heißt das für Eigentümer? Bei gemischt genutzten Liegenschaften, gleichgültig ob teilweise privat genutzt oder teilweise unecht umsatzsteuerfrei vermietet, muss der darauf entfallende Anteil von Anfang an aus der Vorsteuer ausgeschieden werden.

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