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ENERGIEAUSWEIS – Novelle des EAVG 2012

Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 07-08/2026, S.15
Autor: FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer

ENERGIEAUSWEIS – Novelle des EAVG 2012, in Kraft ab 1. Juli 2026

Am 1. Juli 2026 werden Änderungen des EAVG 2012 in Kraft treten, die der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie 2024 dienen:

Ab 1. Juli 2026 wird als „In-Bestand-Gabe“ nicht nur der Abschluss, sondern auch die Verlängerung eines Bestandvertrags gelten. Es wird also auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag nicht neu begründet, sondern lediglich verlängert wird.

Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so werden ab 1. Juli 2026 in der Anzeige der Heizwärmebedarf (HWB) und der Endenergiebedarf (EEB) des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein. Energieausweise, die im Einklang mit der Gebäuderichtlinie 2010 erstellt wurden, behalten noch für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit. In Anzeigen kann diesfalls anstelle des Endenergiebedarfs der Gesamtenergieeffizienz-Faktor angegeben werden.

Zumal die Gebäuderichtlinie 2024 vom Regelfall eines digitalen Energieausweises ausgeht und der Verpflichtung zur Vorlage oder Aushändigung durch Übermittlung einer Datei entsprochen werden kann, wird ab 1. Juli 2026 im Gesetzestext auf die Zulässigkeit der Aushändigung einer Kopie des Energieausweises zur Erfüllung der Vorlage- und Aushändigungspflicht nicht mehr explizit Bezug genommen. Weiterhin wird aber die Vorlage bzw Aushändigung in Papier, etwa in Form eines Ausdrucks, zulässig sein. Überdies wird der Käufer oder Bestandnehmer die Vorlage und Aushändigung eine solche Papierfassung verlangen können.