Brandruine verkauft: Versicherungsleistung in ImmoESt-Berechnung einzubeziehen
Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 3/2026, S.11
von
Dr. Stefan Drawetz (Steuerexperte, Leiter der Steuergruppe vom ÖHGB)
Eine Privatperson verkaufte eine Liegenschaft mit einem durch einen Brand zerstörten Gebäude um weniger als die ursprünglichen Anschaffungskosten und erzielte wirtschaftlich einen Verlust. Strittig war, ob in diesem Fall tatsächlich keine Immobilienertragsteuer anfällt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar: Anders als vom Finanzamt angenommen, darf der Verkäufer bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer grundsätzlich die gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Grund und Gebäude in Abzug bringen – auch wenn vom Gebäude nur mehr eine wertlose Ruine übrig ist und der Käufer für das Gebäude nichts bezahlt.
Hat der Eigentümer aber eine – im Privatvermögen an sich ja nicht steuerpflichtige – Versicherungsentschädigung für den beim Brand erlittenen Wertverlust erhalten, muss diese in die Berechnung einbezogen werden, indem die abziehbaren Kosten entsprechend gekürzt werden. Ein doppelter „Vorteil“ – steuerfreie Ersatzleistung plus steuerfreier Verkauf zufolge vollen Kostenabzugs – ist damit ausgeschlossen. (VwGH 23.10.2025, Ro 2023/13/0006)