Betriebskosten in den Steuererklärungen
Monatszeitschrift Haus & Eigentum, Ausgabe 03/2024, S.11
In der Regel wird als Miete die Bezahlung des Hauptmietzinses zuzüglich der anfallenden Betriebskosten vereinbart (§ 21 MRG). Da der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter jährlich eine Betriebskostenabrechnung zu legen und Differenzen zu den monatlichen pauschalen Vorauszahlungen nachfordern darf bzw. zurückzahlen muss, ist es zulässig, diese Betriebskosten in der Einkommensteuererklärung als Durchlaufposten zu behandeln, also weder als Einnahmen noch als Ausgaben zu erfassen.
Dabei ist aber darauf zu achten, ob es sich tatsächlich um Durchlaufposten handelt. So sind etwa Betriebskosten, die für leerstehende Wohnungen bezahlt wurden, jedenfalls anzusetzen. Umgekehrt sind die vereinnahmen Betriebskosten dann als Einnahme zu erfassen, wenn beim Vermieter keine korrespondierenden Ausgaben anfallen, wie etwa bei dem Mieter verrechneten Selbstverwaltungskosten.
Zu beachten ist, dass die Betriebskosteneinnahmen und -ausgaben demgegenüber in der Umsatzsteuererklärung immer anzusetzen sind, auch wenn sie einkommensteuerlich als Durchläufer behandelt werden. Dies ist insbesondere bei der Beurteilung des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze wesentlich.